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Änderungen im Hundehaltegesetz seit 1.Juni 2023

Beim NÖ Hundehaltegesetz handelt es sich um ein Sicherheitsgesetz, das zum Schutz des Menschen erlassen wurde. Es liegt in der Verantwortung jeder Hundehalterin und jedes Hundehalters richtig und verantwortungsvoll zu handeln.

Folgende Maßnahmen sind bei der Anschaffung eines Hundes ab 1. Juni 2023 zu treffen:

1. Meldepflicht
Ab 1. Juni 2023 sind alle neu angeschafften Hunde bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu melden.

Anmeldung/Abmeldung/Ummeldung: Anmeldeformular – abzugeben zu den Öffnungszeiten im Bürgerservice des Gemeindeamts
(Terminvereinbarung: buergerservice@bisamberg.at)

2. Verpflichtender „NÖ Hundepass“ (allgemeine Sachkunde)
Alle Halterinnen und Halter von Hunden müssen bei Aufnahme eines Hundes ab 1. Juni 2023 den NÖ Hundepass bei der Meldung des Hundes vorlegen. Durch den „NÖ Hundepass“ soll das Wissen für den richtigen und somit konfliktfreien Umgang mit Hunden vermittelt werden. Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.

Übergangsbestimmung: Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 von einem Hundehalter gehalten wurden, ist kein Sachkundenachweis erforderlich. Erst wenn ein weiterer Hund (ab dem 1. Juni 2023) im Haushalt aufgenommen wird, ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde zu erbringen.

Die allgemeine Sachkunde kann auch durch gleichwertige Prüfungen oder Ausbildungen (geregelt in der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung) nachgewiesen werden.

3. Einführung einer einheitlichen Haftpflichtversicherung
Alle Halterinnen und Halter müssen pro Hund den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Versicherungssumme jeweils EUR 725.000,00 für Personen- und Sachschäden) erbringen.

Für vor dem 1. Juni 2023 gehaltene Hunde ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung bis spätestens 1. Juni 2025 vorzulegen.

4. Festlegung einer neuen Obergrenze zur Haltung von Hunden
(5 Hunde pro Haushalt, ausgenommen Hunde mit Gefährdungspotenzial bzw. auffällige Hunde gem. §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz)

Weitere Informationen: https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html

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