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Gute Nachbarschaft & Miteinander

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 Die Marktgemeinde Bisamberg ist mit Recht stolz auf ihre hohe Lebensqualität: gegenseitiges Verständnis, Rücksicht und Wertschätzung bilden die Grundlage eines funktionierenden Zusammenlebens.

Bei Fragen zum richtigen Verhalten hilft oft der Leitspruch:

„Was Du nicht willst, was man Dir tu, das füg auch keinem anderen zu!“

Und um auch in strittigen Situationen einen Konsens zu finden, sollte von allen Beteiligten immer zuerst das Gespräch gesucht werden.

Klarheit schaffen auch gewisse Regeln im Miteinander:

Schneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Bei Überhang der Äste eines Baumes oder Strauches vom Nachbarn auf das eigene Grundstück darf dieser selbst entfernt werden, allerdings ohne das Gehölz dabei zu beschädigen.
www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/stoerungen_durch_nachbarn

Immer wieder erreichen uns Beschwerden zum Thema überhängende Äste und Sträucher.
Wir ersuchen daher alle Grundstücksbesitzer Sträucher und Äste, die über die Grundstücksgrenze hinaus ragen zu entfernen, um ein gefahrloses Begehen und Befahren der Wege und Straßen zu ermöglichen. Bedenken Sie bitte, dass auch Fallobst von überhängenden Bäumen eine große Gefahr darstellt.

 

Lärm-Informationen

Kinderspiel: Daraus resultierender Lärm ist grundsätzlich zu dulden

Lärmentwicklung durch Heizung bzw. der Klimaanlage, Wärmepumpe des Nachbarn: …der Schutz vor Emissionen soll lt. subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 6 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014) immer gewährleistet sein, jedoch sind hierbei die Geräusche (Emissionen) ausgenommen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes ergeben, wie z. B. Heizungsanlagen oder Klimaanlagen. Die Errichtung bzw. das Anbringen von Luftwärmepumpen, Klimageräten oder dergleichen ist ein freies Bauvorhaben, welches bei der Gemeinde weder angezeigt, gemeldet noch bewilligt werden muss.

Rasenmähen am Wochenende: Die Rasenmähverordnung erlaubt das Rasenmähen in Bisamberg an allen Tagen bis auf Samstag ab 12:00 Uhr und Sonntags ganztägig

Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit: Anwohner werden gebeten auf das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit zu verzichten um Lärmbelästigung zu vermeiden.

Einem achtsamen Miteinander zuliebe wird außerdem ersucht die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten im Ortsgebiet und die Beachtung des Rechtsvorranges einzuhalten: Aus Rücksicht auf die Sicherheit aller anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere auf die Sicherheit von Kindern, die aus dem Vertrauensgrundsatz ausgenommen sind!

Hundelärm:
Hundelärm muss grundsätzlich geduldet werden, außer er erreicht ein "ungebührliches" Maß. Erreicht das Bellen/Jaulen von Hunden ein "ungebührliches" Maß, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung und bei den Sicherheitsbehörden kann eine Anzeige erstattet werden.

Daneben kann eine Unterlassungsklage bei Gericht eingebracht werden, wenn der Lärm das ortsübliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes/der Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Informationen zu Maßnahmen bei Störungen finden sich auf oesterreich.gv.at.

Wir bitten Sie, die Ruhezeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 00:00 bis 24:00 Uhr einzuhalten, um ein harmonisches Miteinander unter Nachbarn zu erhalten.

Pflege der öffentlichen Grünflächen

Etliche der öffentlichen Grünflächen werden dankenswerterweise von engagierten BürgerInnen gepflegt – diese sind durch blaue Hinweisschilder gekennzeichnet. Wer sich an dieser ortsverschönernden Aktion beteiligen möchte, ist herzlich eingeladen. Anmeldung unter buergerservice@bisamberg.at.

Andere öffentliche Grünflächen widmet die MG Bisamberg dem Bienen- und Insektenschutz, daher bleiben sie naturbelassen oder werden als Blumenweiden angelegt.

Sollte es einmal vorkommen, dass das Gras auf den öffentlichen Grünflächen etwas höher steht, bitten wir um etwas Geduld: Die Grünstreifen des ÖG werden 2x im Jahr gemäht, die MG Bisamberg bemüht sich um effiziente Planung – der genaue Zeitraum ist jedoch von der Witterung abhängig und muss sich auch nach der Verfügbarkeit von Mitarbeitern und Gerätschaften richten.

Nähere Infos zu Bisamberg als Natur-im-Garten-Gemeinde

Zuständigkeit für Zäune

Laut Zivilrecht ist jeder Liegenschaftsbewohner für die rechtsseitige Zaunlänge (vom Grundstückseingang aus gesehen) zuständig.

Schneeräumung

Durch vereiste, ungeräumte Gehsteige kommt es leider immer wieder zu Unfällen. HausbesitzerInnen können in solchen Fällen für Schäden haftbar gemacht werden.

Verletzungen und Klagen müssen jedoch nicht sein! Die Straßenverkehrsordnung sieht Gesetze vor, die regeln, wie und wann und von wem ein Gehsteig in der schnee- und eisreichen Zeit zu betreuen ist:

  • Für Schneeräumung und Streuung auf Gehsteigen und Gehwegen sind die angrenzenden LiegenschaftseigentümerInnen zuständig (StVO 1960 §93)
  • Die Verantwortung für Fahrbahnen liegt bei den StraßenerhalterInnen
  • Geräumt und gestreut sein muss in der Zeit von 6:00 – 22:00 Uhr
  • Überhängende Äste bitte rechtzeitig vor der Schneelast zurückschneiden (Grundstücksgrenze)
  • Erst räumen, dann streuen! Vor allem an gefährlichen Stellen, wie Treppen oder Rampen ist es besonders wichtig auf Sicherheit zu achten.
  • Beim Streuen gilt aus Umweltschutzgründen bitte der Grundsatz: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Zu viel Salz schädigt Bäume und andere Pflanzen, greift Oberflächen von Gebäuden und Fahrzeugen an und kann Böden und Gewässer belasten. Auch Tiere können durch zu viel Salz beeinträchtigt werden. Bitte achten Sie daher beim Kauf auf Umweltverträglichkeitszeichen: Der Blaue Engel und der Nordic Swan sind auf einigen Streumitteln zu finden.
    Salz verliert außerdem seine auftauende Wirkung bei Temperaturen ab etwa -10 °C! Wird Auftaumittel direkt auf den Schnee gestreut, entsteht Schneematsch. Gefriert diese Masse wieder, besteht erhöhte Rutschgefahr.

Volle Räumpflicht besteht:

  • Bei Gehwegen mit einer Breite von weniger als 1,5 Metern
  • Bei Kreuzungsbereichen
  • Bei Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Im Bereich von Schutzwegen (Zebrastreifen)
  • Im Bereich von Behindertenparkplätzen

Steht kein Gehsteig zur Verfügung ist ein Streifen von einem Meter Breite entlang der Häuserfront winterlich zu betreuen.

Verkehrsbehindernd abgestellte Kraftfahrzeuge behindern den Winterdienst auf öffentlichen Straßen: Jedem Straßenbenutzer soll ein ordentlich geräumtes Straßennetz zur Verfügung stehen, daher die eindringliche Bitte, Fahrzeuge ausschließlich auf eigenem Grund oder geeigneten Stellflächen abzustellen und nicht auf öffentlichen Straßen stehen zu lassen, denn oft kann der Pflug dort dann weder räumen noch der Schnee an den Straßenrand geschoben werden.

Da nicht immer gilt: Alles Gute kommt von oben, sind LiegenschaftseigentümerInnen darüber hinaus verpflichtet, Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäuden zu entfernen. Nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden, damit niemand zu Schaden kommt.

Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.

Die Gemeinde Bisamberg weist ausdrücklich darauf hin, dass

  • es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
  • die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;
  • eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Die Gemeinde Bisamberg ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.

Pflichten der Anrainer laut StVO:
www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/wohnen/Seite.210311.html

Pflege des Donaugrabens

Zu Bauen & Wohnen

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