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Für den Schnee-Fall gerüstet – wichtige Infos zur Schneeräumung!

Durch vereiste, ungeräumte Gehsteige kommt es leider immer wieder zu Unfällen. HausbesitzerInnen können in solchen Fällen für Schäden haftbar gemacht werden.
Verletzungen und Klagen müssen jedoch nicht sein!
Die Straßenverkehrsordnung sieht Gesetze vor, die regeln, wie und wann und von wem ein Gehsteig in der schnee- und eisreichen Zeit zu betreuen ist:

• Für Schneeräumung und Streuung auf Gehsteigen und Gehwegen sind die angrenzenden LiegenschaftseigentümerInnen zuständig (StVO 1960 §93). Bei Schnee und Glatteis müssen die EigentümerInnen die Gehwege und auch den Grund, der bis zu drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist, räumen und streuen. Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, muss der Straßenrand in 1 Meter Breite freigelegt werden.
• Die Verantwortung für Fahrbahnen liegt bei den StraßenerhalterInnen
Geräumt und gestreut sein muss in der Zeit von 06 bis 22 Uhr
Überhängende Äste bitte rechtzeitig vor der Schneelast zurückschneiden (Grundstücksgrenze)
• Erst räumen, dann streuen! Vor allem an gefährlichen Stellen, wie Treppen oder Rampen ist es besonders wichtig auf Sicherheit zu achten.

Frischen Schnee am besten sofort wegräumen
Das effizienteste Mittel gegen Unfälle auf Gehwegen ist das schnelle und gründliche Entfernen des frisch gefallenen Schnees.
Häufig reicht hier eine einfache Räumung mit Besen oder Schneeschieber. Sollte es dennoch rutschig sein,
verwenden Sie am besten Splitt aus Dolomit oder Basaltgestein, der weniger Staub entwickelt als etwa Kalkstein.

Schneefall im Ortsgebiet bedeutet auch für die Bauhof- Mitarbeiter der Gemeinde Arbeit auf Hochtouren: Bürgerinnen und Bürger, die ihre Einfahrt freischaufeln, werden daher gebeten den überschüssigen Schnee NICHT auf der öffentlichen Fahrbahn zu verteilen, sondern neben ihrem Bürgersteig auf einen Damm aufzuhäufen. Der Schneeräumungsdienst wird sonst in seiner Arbeit – der Sicherstellung von sicheren und befahrbaren Straßen – behindert, da der Schnee erneut auf die Seite geschafft werden muss und sich im unangenehmsten Fall bei mehrmaliger Überfahrt verfestigen und sogar vereisen kann.

Weiters wird um Verständnis gebeten, dass dem Winterdienst im Zuge der Straßenräumung nichts anderes übrigbleibt als anfallenden Schnee auf der Schaufel des Räumgeräts auch links und rechts der Straße abzulegen. Es wird jedoch von den Mitarbeitern sorgsam darauf geachtet, den Schnee dort zu platzieren, wo er am wenigsten stört. Leider ist das jedoch nicht immer möglich!

Eine Frage der Haftung
Passiert durch schlechte oder fehlende Räumung etwas, können HausbesitzerInnen für Schäden haftbar gemacht werden. Die Schuldfrage klärt in jedem Fall ein Gericht. Wer gründlich geräumt und bei Glätte gestreut hat, wird im Schadensfall nicht belangt werden. HausbesitzerInnen sind übrigens auch dafür verantwortlich, das Dach von Schneelast und Eis zu befreien. Warnschilder aufzustellen gilt lediglich als Sofortmaßnahme, ist aber kein Ersatz für eine Räumung.